Die neue Verbraucherkreditrichtlinie

Seit dem 11. Juni 2010 ist sie in Kraft: die neue Verbraucherkreditrichtlinie. Die neuen Regelungen sollen für mehr Transparenz bei Raten- und Immobilienkrediten sorgen -  damit Kunden nicht mehr auf so genannte Schaufensterzinsen reinfallen. Ebenso wurden neue Regeln für Kündigung und Widerruf des Kredites festgelegt.

Keine „Schaufensterzinsen“ mehr
Bisher konnten Banken mit dem günstigsten Zinssatz für ihr Angebot werben. Viele Verbraucher sind deshalb auf Lockvogelangebote reingefallen und mussten nachher mehr für ihre Finanzierung zahlen, als sie eigentlich dachten. Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie dürfen nun nur noch Konditionen beworben werden, die auch mindestens zwei Drittel der zu erwartenden Darlehensnehmer erhalten. Zudem müssen alle Kreditkosten in diesem Zinsangebot enthalten sein. Verlangt die Bank eine Restschuldversicherung, rechnet sie aber nicht in das Angebot mit ein, muss darauf explizit hingewiesen werden. Ein repräsentatives Beispiel, das alle wichtigen Kenndaten zur Zinsberechnung enthält, erläutert zudem den Zinssatz noch einmal.

Ausführliche Informationen für den Kreditnehmer
Vor Vertragsabschluss erhalten Sie noch einmal schriftlich alle Informationen zu Kreditart, Kosten, Vertragslaufzeiten und weiteren Kreditdetails. Gleichzeitig werden Sie über alle Vor- und Nachteile des Kredites aufgeklärt. Auch auf das 14-tägige Widerrufsrecht und auf die Folgen von ausbleibenden Zahlungen muss hingewiesen werden.

Neue Regeln für den Widerruf
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten ist nicht neu. Jetzt aber wurde klargestellt, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst nach Schließung des Vertrages und Bereitstellung der erforderlichen Informationen zum Widerruf beginnt. Der Kreditnehmer muss außerdem darauf hingewiesen worden sein, dass im Falle eines Widerrufs das Darlehen plus der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen zurückzuzahlen sind. Wurden die Informationen dem Antragssteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, verzögert sich der Beginn der Widerrufsfrist und verlängert sich gleichzeitig auf einen Monat.

Kündigung jetzt früher möglich
Unbefristete Kreditverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, können Sie jederzeit kündigen. Banken haben jedoch auch die Möglichkeit, vertraglich eine Kündigungsfrist für unbefristete Kredite von höchstens einem Monat festzulegen. Dagegen entfällt für befristete Darlehensverträge die frühere sechsmonatige Wartefrist ebenso wie die bisherige Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Art von Darlehensverträgen können jederzeit vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden.

Kostenlos ist das Ganze allerdings nicht, die Banken dürfen für eine vorzeitige Kündigung eine Vorfälligkeitsgebühr verlangen. Diese ist aber in ihrer Höhe begrenzt: Liegt die Restlaufzeit des Kredites noch über einem Jahr, beträgt die Vorfälligkeitsgebühr höchstens ein Prozent, bei kürzeren Laufzeiten maximal 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.

Wen betrifft's?
Die Verbraucherkreditrichtlinie gilt für alle Verbraucher- und Immobilienkredite, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden.  Dazu gehören auch Überziehungskredite, wie beispielsweise der Dispositionskredit beim Girokonto, sowie Teilzahlungs- und Leasingverträge. Darlehen unter 200 Euro sind von der neuen Regelung ebenso ausgeschlossen wie Kredite zwischen Privatpersonen, Förderkredite und zinsfreie Darlehen.


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