Ersatz von Mietwagen-Kosten - Gerichte entscheiden meist zugunsten Ihrer Kunden

Nichts beschäftigt die Gerichte rund um den Verkehrsunfall zurzeit so sehr wie der Streit um die Mietwagenkosten. Daher ist es an der Zeit, dass für Sie, die Sie sich fast täglich mit Unfallschäden und deren Regulierung befassen, aus den Puzzlestücken ein Gesamtbild wird.  

Preisvergleich ja, Marktforschung nein.
Die Rechtsprechung erwartet vom Geschädigten, dass er zwei oder drei Angebote einholt. Dabei muss er nicht das billigste am Markt finden, sondern nur eins zu einem „üblichen“ Preis (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).  
 
Und wenn er vorher nicht vergleicht?
Vergleicht der Geschädigte vor Anmietung nicht, ist der Schadenersatzanspruch auf „übliche“ Mietwagenkosten begrenzt. Nur, wenn er beweist, dass in einer Not- und Eilsituation für ihn ein Fahrzeug zum üblichen Preis nicht auffindbar war, kann der Schadenersatzanspruch auch einen deutlich über dem Üblichen liegenden Betrag umfassen. Und umgekehrt: Beweist der Versicherer, dass der Geschädigte „ohne weiteres“ zum unterhalb des üblichen Preises liegenden Betrag hätte mieten können, steht ihm auch nur der kleinere Betrag zu (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07; Abruf-Nr. 083569).  
 
Und was ist das Übliche? Schwacke oder Fraunhofer?
Um den üblichen Preis zu ermitteln, nehmen die Gerichte Marktübersichtlisten als Schätzgrundlage, seitdem der BGH das so entschieden hat (Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).  
 
Lange Zeit war das weitgehend unumstritten die „Schwacke-Mietpreisliste“ (kurz „Schwacke Liste&ldquoWinking mit ihren periodischen Aktualisierungen. Dann hat ein Fraunhofer Institut die Marktpreise erhoben und ist zu teilweise unterhalb der Nutzungsausfallentschädigung liegenden Beträgen gekommen. In der Fachliteratur wird die Erhebung aus folgenden Gründen abgelehnt: Überwiegend Internetpreise von nur sechs Vermietern mit Vorauszahlungspflicht unter Ausblendung der mittelständischen Vermieter; nur zweistellige und bei den Telefonerhebungen gar nur einstellige Postleitzahlengebietsstruktur; einwöchige Vorbuchungsfrist; keine Nebenkostenerhebung.  
 
Wichtig: Die Rechtsprechung lehnt überwiegt den „Fraunhofer-Marktpreisspiegel“ ab und wendet die „Schwacke Liste“ an. Der BGH hat zuletzt mit Urteil vom 19. Januar 2010 (Az: VI ZR 112/09; Abruf-Nr. 100545) akzeptiert, dass das Instanzgericht trotz aller Angriffe der Versicherer an der „Schwacke Liste“ festgehalten hat. Er hatte aber noch kein Verfahren auf dem Tisch, bei dem es hinsichtlich der Fraunhofer-Erhebung zum Schwur kam. Allerdings hat der BGH jüngst das Landgericht, das den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels der „Schwacke Liste“ ermittelt hatte und an das er den Prozess zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, darauf hingewiesen, dass vom Versicherer vorgelegte Internetangebote wohl einen Sondermarkt abbilden, die nicht den üblichen Preis wiedergeben (Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 7/09; Abruf-Nr. 100971).